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Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2015

Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 vom 14.04.2015 erhöht die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 850 c ZPO.
Die unpfändbaren Beträge nach § 850 c Abs. 1 und 2 Satz 2 der ZPO erhöhen sich zum 01.07.2015.

  • In Absatz 1 Satz 1
    Von 1.045,04 € auf 1.073,88 € monatlich
  • In Absatz 1 Satz 2
    Von 2.314,82 € auf 2.378,72 € monatlich
  • In Absatz 2 Satz 2
    Von 3.203,67 € auf 3.292,09 € monatlich

Die Tabelle der geltenden Pfändungsfreibeträge kann auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eingesehen werden.

BGH kippt Pflicht zu Schönheits-Reparaturen bei unrenoviert übergebenen Wohnungen und Quotenabgeltungsklauseln

Der für Mietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat die Rechte von Mietern im Bereich Schönheitsreparaturen gestärkt und in diesem Zusammenhang seine frühere Rechtsprechung geändert. Sowohl formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln als auch die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung seien unwirksam (Urteile vom 18.03.2015, Aktenzeichen VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13).

Der BGH stellte zunächst klar, dass heute in den allermeisten Mietverträgen durch Renovierungsklauseln (auch als Vornahme- und Abwälzungsklauseln bekannt) die als Teil der Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter obliegende Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, Quotenabgeltungsklauseln erlegten dem Mieter die Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber erst nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind.
Der BGH hat nunmehr zum einen seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassen Wohnung durch AGB-Klauseln auf den Mieter übertragen werden können.

Auch an seiner weiteren Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln hält der BGH nicht mehr fest (Vgl. Beck-Online.beck.de Beck aktuelle Redaktion 19.03.2015).

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Ausweitung der Sonntagsarbeit Grenzen gesetzt.

Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern in Videotheken, Büchereien und Call-Centern an Sonn- und Feiertagen sei nicht erforderlich, um besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu decken, entschied das Gericht in Leipzig.

Damit gaben die Bundesrichter einer Klage der Gewerkschaft ver.di und zweier evangelischer Dekanate teilweise statt. Diese hatten sich gegen eine Verordnung des Landes Hessen gewandt, dass 2011 zahlreiche Ausnahmen für den eigentlich arbeitsfreien Sonntag beschlossen hatte (Aktenzeichen: BVerwG 6 CN 1.13).

Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, da auch die meisten anderen Bundesländer ähnliche Verordnungen haben.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer auch Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nur in Ausnahmefällen beschäftigt werden, etwa um „erhebliche Schäden zu vermeiden“, falls diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Ausnahmen gelten per Gesetz etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenschwestern oder Notdienste. Bundesländer können darüber hinaus weitere Ausnahmen vom Sonntagsschutz beschließen. Die Frage war, wie weit die Länder gehen dürfen (Vgl. www.zeit.de/karriere/beruf2014-11).