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Fahr­ver­bot für ver­bo­te­nes Te­le­fo­nie­ren beim Au­to­fah­ren

Ge­gen ei­nen un­ter an­de­rem we­gen ver­bo­te­nen Te­le­fo­nie­rens beim Au­to­fah­ren ver­kehr­sord­nungs­wi­drig vor­be­las­te­ten Ver­kehrs­teil­neh­mer kann bei ei­ner er­neu­ten ein­schlä­gi­gen Ver­kehr­sord­nungs­wi­drigkeit ein 1-mo­na­ti­ges Fahr­ver­bot ver­hängt wer­den.

Das hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 24.10.2013 unter Az: 3 RBs 256/13 entschieden. Das Amtsgericht hatte zu Lasten des Betroffenen sieben im Ver-kehrszentralregister eingetragenen frühere Verkehrsverstöße berücksichtigt, u. a. 3 wegen verbo-tenen Telefonierens beim Autofahren. Der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm hat ins-besondere auch das gegen den Betroffenen ausgesprochene Fahrverbot bestätigt ……………. Ein Fahrverbot könne auch wegen behaarlicher Pflichtverletzungen, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnden Rechtstreue missachtet würden, erlassen werden.

Insoweit könne im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügi-ge Verkehrsverstöße wie das verbotswidrige Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anord-nung eines Fahrverbotes rechtfertigen. Beim Betroffenen sei von einer behaarlichen Pflichtverlet-zung auszugehen. Im engen zeitlichen Abstand von weniger als 12 Monaten sei der Betroffene 3 mal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden.

(von vgl. Pressemitteilung OLG Hamm vom 10.01.2014)

Neue Ar­beits­ge­richts­struk­tur seit 01. Ja­nuar 2014

Wie das Thü­rin­ger Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um mit­teilt, wur­de mit dem Thü­rin­ger Haus­halts­be­gleit­ge­setz 2012 ei­ne neue Ar­beits­ge­richts­struk­tur aus 4 Ar­beits­ge­rich­ten ge­schaf­fen. Die Be­zir­ke der Ar­beits­ge­rich­te wur­den an die Pla­nungs­re­gio­nen an­ge­gli­chen.

Zur Umsetzung dieser neuen Struktur wurden die Arbeitsgerichte in Eisenach und Jena zum 01. Januar 2014 aufgehoben. Dies führt zu folgenden Änderungen bei der Zuständigkeit:

Der Wartburgkreis und die kreisfreie Stadt Eisenach werden dem Arbeitsgericht Suhl
zugeordnet (bisher Arbeitsgericht Eisenach).
Der Landkreis Gotha wird dem Arbeitsgericht Erfurt zugeordnet (bisher Arbeitsgericht
Eisenach).
Der Ilmkreis wird dem Arbeitsgericht Erfurt zugeordnet (bisher Arbeitsgericht Suhl).
Die kreisfreie Stadt Jena, der Saale-Holzlandkreis und der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
werden dem Arbeitsgericht Gera zugeordnet (bisher Arbeitsgericht Jena).

Am Standort Eisenach des Arbeitsgerichts Suhl wurde ein Gerichtstag eingerichtet, um arbeitsge-richtliche Verfahren auch künftig bürgernah verhandeln zu können. Darüber hinaus gibt es bereits einen Gerichtstag des Arbeitsgerichts Suhl in Sonneberg.

(von vgl. Pressemitteilung des Justizministerium vom 17.01.2014, www.thueringen.de)

Höchstdauer von Leiharbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem am 10.12.2013, Aktenzeichen 9 AZR 51/13, weder eine Höchstdauer von Leiharbeit festgelegt, noch die Festanstellung von Zeitarbeitern bei Langfristeinsätzen erzwungen.

Sachverhalt:

Die Beklagte zu 1), deren alleiniger Gesellschafter ein Landkreis ist, betreibt Krankenhäuser, die Beklagte zu 2) 100 %-ige Tochter der Beklagten zu 1), hat eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie stellte 2008 den Kläger als IT-Sachbearbeiter ein. Dieser wurde als Leiharbeitnehmer ausschließlich in Einrichtungen der Beklagten zu 1) eingesetzt. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1) ein Arbeitsverhältnis besteht. Er hat gemeint, er sei dieser nicht nur vorübergehend überlassen worden mit der Folge, dass zwischen der Beklagten zu 1) und ihm ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Das BArbG hat entschieden, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (Pressemitteilung BAG Nr. 73/13).

„In ihrem Koalitionsvertrag haben sich Union und SPD auf eine stärke Regulierung der Leiharbeit geeinigt. Demnach solle die Überlassung von Arbeitnehmern an eine Leiharbeitsfirma auf 18 Monate begrenzt werden. Nach 9 Monaten soll es zudem eine gleiche Bezahlung für Leiharbeiter und Stammbelegschaft geben.“ (Freies Wort vom 11.12.2013)