Höchstdauer von Leiharbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem am 10.12.2013, Aktenzeichen 9 AZR 51/13, weder eine Höchstdauer von Leiharbeit festgelegt, noch die Festanstellung von Zeitarbeitern bei Langfristeinsätzen erzwungen.

Sachverhalt:

Die Beklagte zu 1), deren alleiniger Gesellschafter ein Landkreis ist, betreibt Krankenhäuser, die Beklagte zu 2) 100 %-ige Tochter der Beklagten zu 1), hat eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie stellte 2008 den Kläger als IT-Sachbearbeiter ein. Dieser wurde als Leiharbeitnehmer ausschließlich in Einrichtungen der Beklagten zu 1) eingesetzt. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1) ein Arbeitsverhältnis besteht. Er hat gemeint, er sei dieser nicht nur vorübergehend überlassen worden mit der Folge, dass zwischen der Beklagten zu 1) und ihm ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Das BArbG hat entschieden, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (Pressemitteilung BAG Nr. 73/13).

„In ihrem Koalitionsvertrag haben sich Union und SPD auf eine stärke Regulierung der Leiharbeit geeinigt. Demnach solle die Überlassung von Arbeitnehmern an eine Leiharbeitsfirma auf 18 Monate begrenzt werden. Nach 9 Monaten soll es zudem eine gleiche Bezahlung für Leiharbeiter und Stammbelegschaft geben.“ (Freies Wort vom 11.12.2013)