Opferrechtsreform

Schon am 01.10.2009 ist das „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzen und Zeugen“ im Strafverfahren vom 29.07.2009 in Kraft getreten.

Der Gesetzgeber stärkt darin erneut die Position von Zeugen und Opfern im Strafverfahren.

Das 2. Opferrechtsreformgesetz stärkt die Rechte der Opfer und Zeugen von Straftaten vor allen in drei zentralen Bereichen:

1.     Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte der Verletzten mit weiterer Ausprägung der Nebenklage
2.     Heraufsetzung der Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Straftaten geworden sind oder als Zeugen aussagen müssen von 16 auf 18 Jahre
3.     Verbesserung der Rechtsstellung der Zeugen mit einer Vereinfachung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes

§ 395 StPO erweitert die Möglichkeiten sich als Geschädigter dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen. Eine Berechtigung zur Nebenklage ist insbesondere dann gegeben, wenn das Opfer durch ein gegen höchstpersönliches Rechtsgüter gerichtetes Aggressionsdelikt verletzt wird.

Die Auswahlmöglichkeiten des Verletzten bei der Wahl eines anwaltlichen Beistandes werden durch die § 138 III, 142 I StPO erweitert.

Die Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche wird in der StPO und GVG von 16 auf 18 Jahre angehoben.

Durch § 68 b I und II StPO wird nunmehr klargestellt, dass Zeugen bei allen Vernehmungen also auch schon bei Vernehmungen durch die Polizei einen anwaltlichen Beistand hinzuziehen können.

Der Schutz der Zeugen wir auch dadurch erweitert, dass Sie in bestimmten Fällen keine Angaben zu ihrem Wohnsitz machen müssen und bei entsprechender Gefährdungslage auch nach Abschluss ihrer Vernehmung die Entfernung der Angabe zu ihrer Identität oder ihrem Wohnort aus der Akte verlangen können (vgl. RA K. Schroth NJW 40/2009).

(von Rechtsanwältin Kerstin Henkel)