Änderung der StPO zum 01.01.2010

Der Gesetzgeber stärkt zum 01.01.2010 die Recht der inhaftierten Beschuldigten. Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers dann notwendig, wenn gegen einen Beschuldigten die Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird.

Nach dem bisher geltenden Recht war ein Fall der notwendigen Verteidigung erst dann gegeben, wenn die Untersuchungshaft drei Monate
angedauert hat.

§ 141 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht  nunmehr unverzüglich nach Inhaftierung einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dieser noch keinen Verteidiger hat und auch keinen auswählt. Der neue § 115 a StPO verpflichtet darüber hinaus das Gericht Einwendungen des Verhafteten gegen den Bestand oder Vollzug der Untersuchungshaft unverzüglich zu prüfen.

Damit korrespondiert eine Erweiterung des Rechts auf Akteneinsicht bei Freiheitsentzug im neu gefassten § 147 Abs. 2 StPO.

(von Rechtsanwältin Kerstin Henkel)