Krisenmanagement und Haftungsvermeidung des Geschäftsführers einer GmbH

1. Gegenüber Gläubigern der GmbH sollten Sie sich als Geschäftsführer nie auf ihre persönliche Zuverlässigkeit berufen, um dadurch auf die Abschlussbereitschaft ihres Vertragspartners zum Vertrag mit der GmbH zu belegen

2. Sie als Geschäftsführer sollten einzelne Gläubiger nicht bevorzugt behandeln. Es gibt zwar keinen rechtlich zwingend Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Dies steht aber im nicht im Verhältnis zum Fiskus (§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung).

3. Sie als Geschäftsführer sollen immer bedenken, dass die Grundsätze einer Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs auch in der Krise der GmbH und im Stadium der Liquidation anwendbar sind, so dass sie keine Zahlung aus dem zu Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft leisten und der Bestimmung des § 33 GmbHG zu wider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erwerben sollten.

4. Gewähren Sie als Geschäftsführer anderen Geschäftsführern der Gesellschaft oder Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten keine Kredit aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft.

5. Gewähren Sie bei bestehender Unterbilanz Gesellschaftern keinen Kredit, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht dauerhaft gesichert ist. Mit anderen Worten, der Rückzahlungsanspruch muss zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung vollwertig sein.

6. Beobachten Sie als Geschäftsführer mit besonderer Sorgfalt die Finanz- und Vermögenslage der Gesellschaft. Unter Umständen haben Sie auch schon vor dem entstehen einer Unterbilanz einen Sanierungsplan zu erarbeiten, diesen den Gesellschaftern mit entsprechender Begründung vorzulegen und nach der Beschlussfassung der Gesellschaft diesen umzusetzen.

7. Berufen Sie als Geschäftsführer bei Verlusten der Hälfte des satzungsmäßigen Stammkapitals eine Gesellschafterversammlung ein, um die Gesellschafter zu informieren, damit sie die weiteren Schritten einleiten können.

8. Ist die GmbH bereits Zahlungsunfähig oder überschuldet, so stellen Sie als Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag.

9. Leisten Sie als Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft/Feststellung der Überschuldung keinerlei Zahlungen an Dritte oder an Gesellschafter. Sorgen Sie insbesondere dafür, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto geleistet werden!

10. Vor der Insolvenzreife halten Sie als Geschäftsführer keine Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung zurück.

11. Nach der Insolvenzreife während der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist ist die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht erforderlich. Erst nach Ablauf der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist aber vor Stellung des Insolvenzantrages macht sich der Geschäftsführer wiederum strafbar, wenn er die Arbeitnehmerbeiträge nicht zahlt.

12. Führen Sie als Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft und auch während der Dreiwochenfrist die Lohnsteuer ab.

13. Legen Sie besonderen Wert auf die Dokumentation, damit im Insolvenzverfahren nachgewiesen werden kann, welche Zahlungsvorgänge zu welchem Zeitpunkt erfolgten. Diese Dokumentation sollten Sie nicht nur für das Unternehmen sondern auch für sich als Geschäftsführer zu einer qualifizierten Verteidigungsmöglichkeit in einem etwaigen Haftungsprozess immer zur Verfügung haben.

(von Rechtsanwalt Jürgen Korn)