Neue Informationspflichten für Anwälte

Am 17. Mai 2010 ist die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Das Besondere und Wichtige: Diese Verordnung gilt auch für Anwältinnen und Anwälte. Eine neue Abmahnwelle unter Anwälten steht zu befürchten.

Die Verordnung schafft für Rechtsanwälte neue Informationspflichten. Einige Informationspflichten werden von Rechtsanwälten, die eine eigene Homepage unterhalten bereits erfüllt, sofern das Impressum gemäß den Maßgaben von § 5 TMG gestaltet ist – was leider nicht immer der Fall ist.

Informationspflichten bereits von Mandatierung

Die Informationspflichten sind vor Abschluss eines neuen Mandats zu erbringen. (vgl. Formulierung § 2 Absatz 1 und § 3 Abs. 1 DL-InfoV „vor Erbringung der Dienstleistung“).

Vor Abmahnungen schützen

Um nicht in die Abmahnfälle von „übereifrigen“ Berufskollegen zu geraten, sollten die Vorgaben der DL-InfoV rasch in der Kanzlei umgesetzt werden. Leichter haben es dabei alle Kanzleien, die eine Webseite unterhalten. Die notwendigen Informationspflichten könne grundsätzlich auf der Homepage gemacht werden, wenn der Mandant die Möglichkeit hat, die Homepage vorher einzusehen. Wer noch keine Homepage betreibt, muss Informationsbroschüren vorhalten, die jedem Mandanten vor Mandatsabschluss auszuhändigen sind oder Aushänge im Wartezimmer machen. Das funktioniert aber nicht, wenn das Mandat ohne persönliche Rücksprache entgegengenommen wird.

Homepage

§ 2 Abs. 2 Ziff. 3. DL-InfoV eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, den Informationspflichten auf elektronischem Wege auf eine Webseite nachzukommen. Damit das jedoch ausreicht, sollte deutlich auf Briefbögen und Visitenkarten auf die Homepageadresse hingewiesen werden.

Jeder Internetauftritt muss überarbeitet werden

Sofern Sie die notwendigen Informationen nicht in gesonderten Broschüren den Mandanten zur Verfügung stellen, sondern Ihre Homepage nutzen möchten, wird in jedem Fall eine Überarbeitung des Internetauftritts notwendig, da z.B. Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung zu machen sind. Derartige Angaben finden sich bisher in der Regel nicht auf Kanzleihomepages.

Berufshaftpflichtversicherung

§ 2 Abs. 1 Ziff. 11 verlangt Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung. Danach  müssen „insbesondere“ der Name und die Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung genannt werden. Wegen der Formulierung „insbesondere“ im Verordnungstext ist derzeit fraglich, ob noch weitergehende Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung notwendig sind (so genannter „offener Tatbestand“). Möglicherweise ist auch die Versicherungsnummer bekannt zu geben. Weil allerdings der Wortlaut in Art. 22 Abs. 1 lit. k) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie viel weniger eindeutig ist, als in der DL-InfoV hält Schons (siehe Lesetipp) folgenden Hinweis bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung für ausreichend:

„Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO“.

Umfang der Informationen

Die Verordnung unterscheidet zwischen Pflichtinformationen („muss… Informationen zur Verfügung stellen“ – § 2 der Verordnung) und Informationen, die nur „auf Anfrage“ zu erteilen sind (§ 3 der Verordnung). § 4 (Erfoderliche Preisangaben) und § 5 (Verbot diskriminierender Bestimmungen) der Verordnung sollten für Anwälte weniger einschlägig sein.

Homepages von ra-online

Kanzleien, die eine Homepage von ra-online nutzen, können ab sofort die nach der DL-InfoV notwendigen Informationen auf der Homepage veröffentlichen. Sollten Sie noch keine Homepage bei ra-online haben, fragen sie nach unseren günstigen Einsteiger-/Umsteigerkonditionen, die im Mai und Juni 2010 gelten.

(von Stephan Imm)