Kann aufgrund widersprüchlicher Angaben der Beteiligten der letzte Wille des Verstorbenen hinsichtlich des Begräbnisortes nicht sicher ermittelt werden, steht dem Totenfürsorgeberechtigten das Recht zu, über den Ort der Beisetzung zu entscheiden. Dies stellt das Landgericht Ansbach klar (Az.: 1 S 1054/11)
Die Mutter der Verstorbenen begehrte die Verlegung der Urne ihres Sohnes.
Das LG führte dazu aus, dass dann, wenn aufgrund widersprüchlicher Angaben der Beteiligten der letzte Wille des Verstorbenen nicht sicher ermittelt werden könne, der Lebensgefährtin das Recht zustand, über den Ort der Beisetzung zu entscheiden.
Die Auswahl des Bestattungsortes sei Bestandteil des sogenannten Totenfürsorgerechts.
Das Totenfürsorgerecht über in erster Linie derjenige aus, den der Verstorbene damit beauftragt hat.
Dies müssten nicht die Angehörigen sein, sondern könne auch die Lebensgefährtin sein, wenn der Verstorbene mit dieser wie hier ein Jahr lang in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt habe.
Nachdem die Lebensgefährtin die Beerdigungsformalitäten und die Organisation der Beerdigung durchgeführt hatte, war sich die Berufungskammer sicher, dass das Totenfürsorgeecht und damit die Bestimmung des Begräbnisortes bei ihr lag.