BGH: Kein einheitliches Mietverhältnis bei separat angemieteter Garage auf anderem Grundstück

Eine separat angemietete Garage, die sich nicht auf demselben Grundstück befindet wie die gemietete Wohnung, ist kein Bestandteil des Wohnungsmietvertrages und kann deshalb unabhängig von der Wohnung gekündigt werden, sofern nicht andere Umstände die Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge rechtfertigen.

Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.10.2011 entschieden.

Bei einem separat abgeschlossenen Garagenmietvertrag spreche eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen, so der BGH (Az.: VIII ZR 251/10).