Änderung im Insolvenzrecht

Mit der sog. zweiten Insolvenzrechtsreform wird insbesondere das Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren verkürzt, Gläubigerrechte jedoch auch gestärt. Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, hat das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläu­bi­ger­rech­te, den Bundesrat passiert.

Das Privatinsolvenzverfahren, das natürliche Personen betrifft, wird in das Restschuldbefreiungsverfahren von 6 auf 3 Jahre verkürzen. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass der Schuldner innerhalb von 3 Jahren mindestens 35 % der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereit stellt und die Verfahrenskosten begleicht.

Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die nach dem 30.06.2014 beantragt werden……
Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger: Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen.

(von Kerstin Henkel)