Mit der sog. zweiten Insolvenzrechtsreform wird insbesondere das Restschuldbefreiungsverfahren verkürzt, Gläubigerrechte jedoch auch gestärt. Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, hat das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, den Bundesrat passiert.
Das Privatinsolvenzverfahren, das natürliche Personen betrifft, wird in das Restschuldbefreiungsverfahren von 6 auf 3 Jahre verkürzen. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass der Schuldner innerhalb von 3 Jahren mindestens 35 % der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereit stellt und die Verfahrenskosten begleicht.
Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die nach dem 30.06.2014 beantragt werden……
Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger: Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen.
(von Kerstin Henkel)