Belehrung über Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung nicht erforderlich

Die Mitwirkung des Betroffenen an einer Atemalkoholmesssung ist freiwillig und kann nicht erzwungen werden.

Über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung muss der Betroffene nicht belehrt werden, wie das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2013, Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13)).

Dann besteht kein Beweisverwertungsverbot. Dies kann allerdings dann bestehen, wenn die Ermittlungsbehörden dem Betroffenen eine Mitwirkungspflicht vorgespielt haben oder einen Irrtum über eine solche Pflicht bewusst ausgenutzt haben.