In seinem Urteil vom 01.08.2013, Aktenzeichen VII ZR 6/13, hat sich der BGH mit „schwarz“ ausgeführten Pflasterarbeiten und deren Mängelbeseitigung befasst und im konkreten Fall Mängelansprüche des Bestellers verneint und führt dabei Folgendes aus.
„Das Schwarzarbeitsgesetz enthält in § 1 Abs. 1 Nr. 2 das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihrer sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Dieses Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.