Unterhalt von Kindern für Eltern

Verwandte in gerade Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Dies gilt also auch für Kinder gegenüber ihren Eltern, sofern gemäß § 1602 Absatz 2 BGB die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und gemäß § 1603 BGB die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen vorliegt.

Der BGH hatte sich in einem Verfahren mit der Problematik zu befassen, inwieweit der Anspruch auch Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn verwirkt ist.
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 12.02.2012, Aktenzeichen XII ZB 607/12 entschieden.
Der Vater des Unterhaltsverpflichteten war im Heim verstorben. Zwischen Vater und Sohn gab es fast 40 Jahre keinen Kontakt. Der Sohn wurde auf Zahlung von Heimkosten in Anspruch genommen und musste für diese aufkommen.

„Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung, der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar, sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Absatz 1 Satz 1 Alternative 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts“ (vgl. BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 27/2014).

Auch in der Errichtung eines Testaments zu Gunsten seiner Bekannten, so dass dem unterhaltsverpflichtenden Sohn lediglich der Pflichtteil zustand, sieht der BGH eine Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB, „weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat“ a.a.O.