BGH begrenzt Schadenersatz bei Hauskauf

„Der Bundesgerichtshof hat Schadenersatzansprüche von Hauskäufen begrenzt“. Wenn die Kosten für die Beseitigung eines Mangels unverhältnismäßig hoch sind, muss der Verkäufer maximal so viel zahlen, wie das Haus wegen des Mangels weniger Wert ist. Das entschied der BGH in einem am Freitag verkündeten Urteil (Aktenzeichen V ZR 275/12).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin für 260.000,00 Euro ein Mietshaus in BerlinKreuzberg gekauft. Nach der Übergabe stellte sie fest, dass das Gebäude mit Hausschwamm befallen war. In einem ersten Prozess hatte sie deshalb bereits 135.000,00 Euro erstritten. Nun forderte sie weitere 500.000,00 Euro Schadenersatz für die Beseitigung des Schwamms. Vor dem Kammergericht Berlin hatte sie damit Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Bei der Frage, ob die Beseitigungskosten unverhältnismäßig sind, komme es auf die Umstände des Einzelfalles an …………..
Es gibt keine feste Grenze, ab wann der Schadenersatz unverhältnismäßig hoch ist.
Zur Orientierung gibt es jedoch Richtwerte: demnach ist eine Sanierung unverhältnismäßig teuer, wenn die Reparaturkosten mehr als doppelt so hoch sind wie die Wertminderung – oder wenn die Reparatur mehr kostet als das Grundstück in mangelfreien Zustand wert wäre.
Entscheidend ist jeweils nicht der Kaufpreis, sondern der – in der Regel von einem Sachverständigen festgestellten – Verkehrswert“

(von Freies Wort vom 05.04.2014)