Das Bundeskabinett hat am 02.04.2014 den Entwurf eines Gesetzes „zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) beschlossen.
Laut Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums ist wesentlicher Bestandteil des Entwurfs ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 €, der vom 01.01.2015 an deutschlandweit für alle Arbeitnehmer und Branchen gelten soll.
In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2016 sollen jedoch tarifliche Abweichungen allein auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlaubt sein.
Weitere Änderungen betreffen die Erleichterung der Streckung eines Tarifvertrages auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber. Das bisher geltende 50%-Quorum für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages soll gestrichen werden und an seine Stelle ein konkretisiertes öffentliches Interesse treten.
Durch das Erfordernis eines gemeinsamen Antrages des Tarifvertragsparteien ist nach der Gesetzesbegründung sichergestellt, dass die Sozialpartner eine Abstützung der tariflichen Ordnung für notwendig erachten. Schließlich soll der Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes über die bereits dort genannten Branchen hinaus für alle Branchen geöffnet werden (Vgl. Beck-Online, Becklink 357081).
Nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums soll der gesetzlichen Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, damit sind Auszubildende und Ehrenamtliche nicht erfasst. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes, also unter 18 Jahren, ohne Berufsabschluss. Sie sollen nicht wegen besser bezahlter Hilfstätigkeiten auf eine Ausbildung verzichten.
Für Praktikantinnen und Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren oder ein Schnupper- bzw. Orientierungspraktikum von maximal 6 Wochen für die Wahl einer Ausbildung machen, gilt der Mindestlohn ebenfalls nicht.
Gleiches gilt für freiwillige Praktika von bis zu 6 Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestanden hat.
Bei Personen, die zuvor langzeitarbeitslos im Sinne von § 18 SGB III waren, kann in den ersten 6 Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden.
Der Bundesrat soll dem Gesetzesvorhaben nach der Sommerpause im September 2014 zustimmen.