Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall

Der Bundesgerichtshof hat erneut in zwei Fällen über Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 500,00 € wegen verspäteter Flüge nach Artikel 7 Abs. 1 a der Fluggastrechteverordnung ….. zu entscheiden.

In einem Fall resultierte die Flugverspätung aus einem Radarausfall, im zweiten Fall fand ein Generalstreik in Griechenland statt, der zu einer zeitweiligen Sperrung des griechischen Luftraumes führte.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Fluges auftretende Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen.

Streit und Radaraufall wirken von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die dadurch verursachten Beeinträchtigungen des Flugplans des beklagten Luftfahrtunternehmen beruhen damit insgesamt auf außergewöhnlichen Umständen, so dass Ausgleichszahlungen verneint wurden.

(von Vgl. Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nummer 94/2014)