Fitnessstudiobeiträge für Zeit coronabedingter Schließung zurückzuerstatten

Fit­ness­stu­di­os, die die Mit­glieds­bei­trä­ge auch wäh­rend ihrer be­hörd­lich auf­grund der Co­ro­na-Pan­de­mie an­ge­ord­ne­ten Schlie­ßung wei­ter ein­ge­zo­gen haben, müs­sen diese zu­rück­er­stat­ten. Dies hat das Land­ge­richt Os­na­brück in zwei­ter In­stanz be­stä­tigt. Es schloss auch eine An­pas­sung des Ver­tra­ges da­hin­ge­hend aus, dass sich die Ver­trags­lauf­zeit um die be­hörd­lich an­ge­ord­ne­te Schlie­ßungs­zeit ver­län­ge­re.

Studio zieht Mitgliedsbeiträge trotz coronabedingter Schließung weiter ein

Der Kläger hatte mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Aufgrund behördlicher Anordnung musste das Fitnessstudio vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Noch während der Schließung kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 08.12.2021. Die Beklagte zog die vom Kläger geschuldeten Mitgliedsbeiträge auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin ein. Der Aufforderung, die gezahlten Beiträge für den Schließungszeitraum zu erstatten, kam das Fitnessstudio nicht nach.
Fitnessstudio schlägt Nachholung der Schließungszeit vor

Das Amtsgericht Papenburg gab dem Kläger Recht und verurteilte das beklagte Fitnessstudio zur Rückzahlung der gezahlten Beträge (BeckRS 2020, 42271). Dagegen legte das Fitnessstudio Berufung ein. Es machte geltend, die von ihr geschuldete Leistung – Zurverfügungstellung des Studios – könne jederzeit nachgeholt werden. Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere.
LG geht von unmöglicher Leistung aus und verurteilt Studio zu Beitragserstattung

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil ist das Fitnessstudio verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten. Dem Fitnessstudio sei die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, sodass sein Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfalle. Die geschuldete Leistung könne nicht nachgeholt werden. Darüber hinaus könne die Beklagte auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt werde. Dies sei insbesondere daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der coronabedingten Schließung vorsieht. Für Freizeiteinrichtungen sei eine solche Regelung dagegen nicht getroffen worden. Vielmehr sei in Art. 240 § 5 EGBGB lediglich eine sogenannte Gutscheinlösung vorgesehen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen.

zu LG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2021 – 2 S 35/21

Redaktion beck-aktuell, 12. Jul 2021.