Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Klagen eines selbstständigen Veranstaltungstechnikers und einer Rechtsanwaltssozietät entsprochen, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von 3.092 Euro beziehungsweise 7.000 Euro gewandt hatten. Das Gericht betont, dass die ursprünglichen Bewilligungen nicht unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit ergangen seien. Auch hätten die Soforthilfen nicht nur „Liquiditätsengpässe“ erfasst, sondern auch Umsatzeinbußen.
Beantragte Corona-Soforthilfen umgehend bewilligt
Als Reaktion auf den Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 und den hiermit einhergehenden Beschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens legte die damalige Landesregierung ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler und Solo-Selbstständige auf. Ab dem 27.03.2020 konnte jeder von den Pandemiebeschränkungen betroffene Angehörige des genannten Personenkreises unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Antragsformulars eine entsprechende Soforthilfe beantragen. Die hierfür zuständigen Bezirksregierungen bewilligten die Soforthilfen umgehend und zahlten diese in Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl des jeweiligen Antragstellers in Höhe von 9.000, 15.000 oder 25.000 Euro aus.
„Liquiditätsengpass“ soll für „Behaltendürfen“ der Soforthilfe entscheidend sein
Ab der zweiten Jahreshälfte 2020 forderte das beklagte Land aufgrund einer Ende Mai 2020 veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie sämtliche Hilfeempfänger im Rahmen eines sogenannten Rückmeldeverfahrens auf, ihre Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums mittels eines Online-Formulars mitzuteilen. Anhand dieser Angaben ermittelten die Bezirksregierungen den jeweiligen „Liquiditätsengpass“ des Hilfeempfängers als Differenz aus Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum. Nur in Höhe dieses Liquiditätsengpasses dürften die Hilfeempfänger die Soforthilfe behalten, so das beklagte Land. Die übrigen zu viel gezahlten Mittel forderte es mittels sogenannter Schlussbescheide zurück.
VG: Bewilligungen standen nicht unter Vorbehalt der Vorläufigkeit
In den beiden zu entscheidenden Verfahren hat das VG Gelsenkirchen den Klagen stattgegeben und die Schlussbescheide aufgehoben. Dem Vorbringen des beklagten Landes, dass die ursprünglichen Bewilligungen unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit, das heißt einer endgültigen Schlussabrechnung gestanden hätten, ist das Gericht nicht gefolgt. Weder der Bewilligungsbescheid noch das Antragsformular noch die im Internet durch das Land veröffentlichten „FAQ“ hätten den Vorbehalt erkennen lassen. Der Hinweis des Landes auf seine Ende Mai 2020 erlassene Soforthilfe-Richtlinie gehe fehl, weil diese erst deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht worden sei. Bei der Endabrechnung habe das Land außerdem auch nicht ausschließlich auf einen Liquiditätsengpass abstellen dürfen, weil die Soforthilfen nach den Bewilligungsbescheiden auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen hätten eingesetzt werden dürfen.
Vor wenigen Tagen hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln mehrere ähnliche Entscheidung getroffen. Entgegengesetzte Entscheidung liegen u.a. durch das VG Gießen (4 K 3825/20.GI) und VG Würzburg (W 8 K 20.1732) vor.
zu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2022 – 19 K 297/22
nach Redaktion beck-aktuell, 26. Sep 2022.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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