Alle Beiträge von Gunter Zumpf

Reform des Punktessystems

Der Bundesrat hat am 05.07.2013 dem Gesetz zur Regelung des Punktesystems zugestimmt. Die Änderungen werden zum 01.05.2014 in Kraft treten.

Die wesentlichen Änderungen in einer kurzen Übersicht:

Anhebung der Eintragungsgrenze:

Ordnungswidrigkeiten werden ab einer Geldbuße von 60,00 € (bisher 40,00 €) eingetragen sowie Verkehrsstraftaten.

Änderungen der Punktekategorien:

Bis zu 3 Punkte Vormerkung
4 bis 5 Punkte Ermahnung
6 bis 7 Punkte Verwarnung
8 Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis

Punkteabbau:

Beim Stand von 1 bis 5 Punkten kann durch freiwilligen Besuch des Fahreignungsseminars 1 Punkt abgebaut werden, allerdings nur einmalig innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren.

Verjährung:

Jeder Verstoß verjährt für sich.

Die bislang geltende Tilgungshemmung – ein neuer Eintrag verlängert die Tilgungsfrist der alten Einträge – entfällt.

Bestehende Eintragungen:

Eintragungen die nach dem neuen Recht nicht mehr eingetragen würden, werden automatisch zum 01.05.2014 gelöscht.

Änderung bei Gerichts-, Rechtsanwalts- und Notarkosten

Das 2. Kostenmoderinisierungsgesetz ist am 01.08.2013 in Kraft getreten. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Gerichtskostengesetz (GKG) werden modifiziert; die Kostenordnung für Notare (KostO) wird durch ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ersetzt.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die Rechtsanwaltsgebühren werden angehoben. Es gibt eine neue Gebührentabelle mit aktualisierten Gegenstandswertenstufen; bei Rahmengebühren neue Beträge.

Gerichtskostengesetz

Die Gerichtsgebühren werden erhöht.

Gerichts- und Notarkostengesetz

Das Gerichts- und Notarkostengesetz ersetzt die bisher geltende Kostenordnung.

Einsatz von Leiharbeitnehmern – Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates

In seiner Pressemitteilung Nummer 46/13 verweist das Bundesarbeitsgericht auf einen Beschluss vom 10.07.2013, Aktenzeichen 7 ABR 91/11

Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden, sollen „nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebes vor der Übernahme eines Leiharbeiters nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen … (er) kann seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers unter anderem dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Verweigert ein Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber … beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen“

Nach der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit 01.12.2011 geltenden Fassung erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“ „der Arbeitgeber beabsichtigte, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das ist jedenfalls nicht mehr vorübergehend“, so dass BAG.