Einsatz von Leiharbeitnehmern – Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates

In seiner Pressemitteilung Nummer 46/13 verweist das Bundesarbeitsgericht auf einen Beschluss vom 10.07.2013, Aktenzeichen 7 ABR 91/11

Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden, sollen „nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebes vor der Übernahme eines Leiharbeiters nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen … (er) kann seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers unter anderem dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Verweigert ein Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber … beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen“

Nach der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit 01.12.2011 geltenden Fassung erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“ „der Arbeitgeber beabsichtigte, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das ist jedenfalls nicht mehr vorübergehend“, so dass BAG.