Alle Beiträge von Gunter Zumpf

Miet­rechts­än­de­run­gen zum 01.05.2013 in Kraft ge­tre­ten

Die Än­de­run­gen be­zie­hen sich ins­be­son­de­re auf die ener­ge­ti­sche Sa­nie­rung. Bei ener­ge­ti­schen Sa­nie­rungs­maß­nah­men kann in den ers­ten drei Mo­na­ten der Bau­maß­nah­men kei­ne Miet­min­de­rung er­fol­gen.

Wie bisher können bis zu 11 % der Modernisierungskosten die Jahresmiete umgelegt werden. Grundsätzlich besteht eine Duldungspflicht geplanter Modernisierungen. Bei Vorliegen von Härte-gründen, die Alter oder Krankheit sein können, findet eine Interessenabwägung zwischen Mieter- und Vermieterinteressen statt.
Die Mietrechtsreform betrifft darüber hinaus Änderungen bei Kündigung, Eigenbedarf und Räu-mung, über die wir Sie bei Bedarf gerne informieren.

(von Kerstin Henkel)

Re­form des Punktekataloges

Das bereits vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Reformierung des sog. Punktekataloges ist noch nicht in Kraft getreten.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 07.06.2013 dieses Gesetz in den Vermittlungsausschuß, in das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat verwiesen. Dort wurde am 26.06.2013 ein Kompromiss beschlossen.

Wir werden informieren, sobald hier gesetzliche Änderungen in Kraft treten.

(von Kerstin Henkel)

Änderung im Insolvenzrecht

Mit der sog. zweiten Insolvenzrechtsreform wird insbesondere das Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren verkürzt, Gläubigerrechte jedoch auch gestärt. Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, hat das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläu­bi­ger­rech­te, den Bundesrat passiert.

Das Privatinsolvenzverfahren, das natürliche Personen betrifft, wird in das Restschuldbefreiungsverfahren von 6 auf 3 Jahre verkürzen. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass der Schuldner innerhalb von 3 Jahren mindestens 35 % der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereit stellt und die Verfahrenskosten begleicht.

Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die nach dem 30.06.2014 beantragt werden……
Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger: Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen.

(von Kerstin Henkel)