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Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.03.2013 in fünf Entscheidungen sich mit dem Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer beschäftigt, die nach Tarifen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit- und Personalserviceagenturen (CGZP) bezahlt wurden.

Nachdem das BAG am 14.12.2010 bereits entschieden hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist, ha-ben bundesweit zahlreiche Leiharbeiternehmer auf Nachzahlung der Differenz zwischen der von ih-ren Arbeitgebern gewährten Vergütung und der eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers geklagt, wie sich aus der Pressemitteilung des BAG Nr. 17/13 ergibt.

Dabei ist das BAG von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen. Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die von der CGZP abgeschlossenen „Tarfiverträge“ Bezug genommen ist, haben nach § 10 Absatz 4 AÜG Anspruch auf das Arbeitsentgelt, dass ein vergleichbarer Stammar-beitnehmer des Entleihers erhalten hat.

Etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.

Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Absatz 4 AÜG unterliegt
der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

(von RAin Kerstin Henkel)

Bundesregierung will Unterhaltsrecht für Geschiedene mit langer Ehedauer ändern

Die Bundesregierung will das Unterhaltsrecht für Geschiedene, die lange verheiratet waren, entschärfen, um einen sozialen Abstieg insbesondere von Frauen zu verhindern. Danach Angaben der Zeitung soll die Dauer der Ehe für die Frage einer Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs künftig stärker berücksichtigt werden müssen.

Die Ministeriumssprecherin sagte, mit dem geplanten Gesetz werde die Unterhaltsrechtsreform von 2008 nachjustiert. Diese hatte die «nacheheliche Solidarität» auf ein Minimum beschränkt. Damit sollte die frühere Praxis nach dem Motto «einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin» beendet werden, nach der ein Mann oft bis ans Lebensende zahlen musste, damit die Ex-Partnerin nach der Scheidung keine Abstriche machen muss. Denn bis zur Reform galt: Nach einer Scheidung musste der Partner Unterhalt zahlen, der während der Ehe für den Unterhalt oder den größten Teil davon gesorgt hatte.

Seit der Reform sind Ehepartner nach einer Trennung grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich (§ 1569 BGB). Mit den Änderungen beim Unterhaltsrecht wurde Frauen auch signalisiert, erwerbstätig zu bleiben, da sie durch eine Eheschließung allein nicht mehr abgesichert sind. Zumal inzwischen auch Maßnahmen auf den Weg gebracht wurden, um die Erwerbstätigkeit von Müttern zu erhöhen.

Durch die Neuregelung stehen aber vor allem die geschiedenen Ehefrauen deutlich schlechter da, die sich jahrelang um Kinder und Haushalt kümmerten. Gerichte räumen ihnen dem Zeitungsbericht zufolge zumeist nur für einige Jahre einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Mann ein. Viele Gerichte stellten allein darauf ab, ob sich für die Frauen ehebedingte Nachteile nachweisen lassen. Dies sei etwa der Fall, wenn eine Ehefrau nach Ausbildung und erfolgreichem Berufseinstieg die Karriere abbrach, weil sie Kinder bekam und zu Hause blieb. Befristung/Begrenzung kann auch ohne Vorliegen ehebedingter Nachteile unbillig sein.

Doch selbst beim Fehlen solcher Nachteile könne eine Befristung oder Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs unzulässig sein, wenn dies mit Blick auf die gebotene nacheheliche Solidarität vor allem bei Ehen von langer Dauer unbillig erscheine, heißt es nach Angaben des Blattes in dem Gesetzentwurf. Deshalb müsse in Zukunft in jedem Fall auch die Dauer der Ehen berücksichtigt werden. Ab wann eine Ehe als langjährig einzustufen ist, bleibt offen. Es gehe um einen fairen Interessenausgleich.

(von beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 3. Dezember 2012 (dpa))

Zentrales Testamentsregister gestartet

Die Bundesnotarkammer in Berlin hat am 01.01.2012 das Zentrale Testamentsregister gestartet. Das Testamentsregister ermittelt im Todesfall, ob für den Verstorbenen ein Testament, ein Erbvertrag oder eine sonstige erbfolgerelevante Urkunde bei einem Notar oder Gericht amtlich verwahrt wird, und informiert anschließend das Nachlassgericht und, sofern eine Urkunde vorhanden ist, auch die Verwahrstelle.

Die Bundesnotarkammer benachrichtige im Sterbefall alle Beteiligten elektronisch in besonders gesicherter Form. Damit wissen diese innerhalb eines Tages Bescheid.

Den Erben verschafft es eine schnellere Kenntnis über die Verteilung des Nachlasses und damit Planungssicherheit. Der Erblasser auf der anderen Seite hat die Gewissheit, dass sein Testament tatsächlich gefunden und sein letzter Wille auch verwirklicht wird.

Das Testamentsregister enthält allerdings nur Verwahrangaben einer Urkunde, nicht den letzten Willen selbst. Registriert werden insbesondere der Namen des Erblassers und der Verwahrort der Urkunde.