Bundesregierung will Unterhaltsrecht für Geschiedene mit langer Ehedauer ändern

Die Bundesregierung will das Unterhaltsrecht für Geschiedene, die lange verheiratet waren, entschärfen, um einen sozialen Abstieg insbesondere von Frauen zu verhindern. Danach Angaben der Zeitung soll die Dauer der Ehe für die Frage einer Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs künftig stärker berücksichtigt werden müssen.

Die Ministeriumssprecherin sagte, mit dem geplanten Gesetz werde die Unterhaltsrechtsreform von 2008 nachjustiert. Diese hatte die «nacheheliche Solidarität» auf ein Minimum beschränkt. Damit sollte die frühere Praxis nach dem Motto «einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin» beendet werden, nach der ein Mann oft bis ans Lebensende zahlen musste, damit die Ex-Partnerin nach der Scheidung keine Abstriche machen muss. Denn bis zur Reform galt: Nach einer Scheidung musste der Partner Unterhalt zahlen, der während der Ehe für den Unterhalt oder den größten Teil davon gesorgt hatte.

Seit der Reform sind Ehepartner nach einer Trennung grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt verantwortlich (§ 1569 BGB). Mit den Änderungen beim Unterhaltsrecht wurde Frauen auch signalisiert, erwerbstätig zu bleiben, da sie durch eine Eheschließung allein nicht mehr abgesichert sind. Zumal inzwischen auch Maßnahmen auf den Weg gebracht wurden, um die Erwerbstätigkeit von Müttern zu erhöhen.

Durch die Neuregelung stehen aber vor allem die geschiedenen Ehefrauen deutlich schlechter da, die sich jahrelang um Kinder und Haushalt kümmerten. Gerichte räumen ihnen dem Zeitungsbericht zufolge zumeist nur für einige Jahre einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Mann ein. Viele Gerichte stellten allein darauf ab, ob sich für die Frauen ehebedingte Nachteile nachweisen lassen. Dies sei etwa der Fall, wenn eine Ehefrau nach Ausbildung und erfolgreichem Berufseinstieg die Karriere abbrach, weil sie Kinder bekam und zu Hause blieb. Befristung/Begrenzung kann auch ohne Vorliegen ehebedingter Nachteile unbillig sein.

Doch selbst beim Fehlen solcher Nachteile könne eine Befristung oder Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs unzulässig sein, wenn dies mit Blick auf die gebotene nacheheliche Solidarität vor allem bei Ehen von langer Dauer unbillig erscheine, heißt es nach Angaben des Blattes in dem Gesetzentwurf. Deshalb müsse in Zukunft in jedem Fall auch die Dauer der Ehen berücksichtigt werden. Ab wann eine Ehe als langjährig einzustufen ist, bleibt offen. Es gehe um einen fairen Interessenausgleich.

(von beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 3. Dezember 2012 (dpa))