Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.03.2013 in fünf Entscheidungen sich mit dem Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer beschäftigt, die nach Tarifen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit- und Personalserviceagenturen (CGZP) bezahlt wurden.
Nachdem das BAG am 14.12.2010 bereits entschieden hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist, ha-ben bundesweit zahlreiche Leiharbeiternehmer auf Nachzahlung der Differenz zwischen der von ih-ren Arbeitgebern gewährten Vergütung und der eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers geklagt, wie sich aus der Pressemitteilung des BAG Nr. 17/13 ergibt.
Dabei ist das BAG von folgenden Grundsätzen ausgegangen:
Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen. Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die von der CGZP abgeschlossenen „Tarfiverträge“ Bezug genommen ist, haben nach § 10 Absatz 4 AÜG Anspruch auf das Arbeitsentgelt, dass ein vergleichbarer Stammar-beitnehmer des Entleihers erhalten hat.
Etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.
Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Absatz 4 AÜG unterliegt
der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
(von RAin Kerstin Henkel)