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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2010

Das geplante Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht vor, dass sich das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach § 32 VI 1 S. 1 EStG von 1.932 € auf 2.184 € erhöht. Der nach § 1612 a BGB maßgebliche doppelte monatliche Kinderfreibetrag betrüge dann (4.368 : 12) 364 €

Ferner soll das Kindergeld auf 184 € (K1 + K2), 190 € (K3) und 215 € (K4 und folgende) erhöht werden. Sollte das Wachtsumsbeschleunigungsgesetz in Kraft treten, wird es zu erheblichen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle kommen:

Die Mindestunterhalte für K1 – 2 betrügen dann

0 5 Jahre 317- 92 = 225 € statt 199 €
6 11 Jahre 364- 92 = 272 € statt 240 €
12- 17 Jahre 426 92 = 334 € statt 295 €
ab 18 Jahre 488 – 184 = 304 €

(von Marion Büttner)

Neue Verjährungsfristen ab 01.01.2010

Am 01.01.2010 tritt das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl 2009 I 3142) in Kraft. Für den Bereich des Familienrechts ergeben sich folgende Änderungen.

1. § 197 I Nr. 2 BGB wird aufgehoben. Familien- und erbrechtliche Ansprüche unterliegen dann ebenfalls der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

2. § 1378 IV BGB wird aufgehoebn, es gelten für den Zugewinn die allgemeinen Vorschriften. Die Verjährungsfrist beträgt also weiterhin 3 Jahre, beginnt jedoch jetzt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von dem Anspruch erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 I BGB). Die Höchstdauer beträgt nun 10 Jahre (§ 199 IV BGB).

(von Marion Büttner)

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu unzulässigen Videoaufzeichnungen bei Geschwindigkeitsmessungen

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.08.2009, Aktenzeichen: 2 BvR 941/08 die Verwendung von ortsfesten Videosystemen zur Verkehrsüberwachung ohne besondere gesetzliche Befugnis für verfassungswidrig erklärt. Es hat den konkreten Fall zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Hintergrund der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung ist eine Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung auf der BAB 19(Mecklenburg-Vorpommern). Hier wurden nicht nur Fahrzeugführer erfasst, die einen Verkehrsverstoß begangen hatten, sondern alle Fahrzeuge.Erst im Nachhinein wurde ausgewertet, wer gegen eine Tempobeschränkung oder eine Abstandsregelung verstoßen hatte. Dies verletzt das Recht auf informelle Selbstbestimmung, so das Bundesverfassungsgericht, denn ein solcher Eingriff in die Grundrechte bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Diese fehlt jedoch hier in konkreten Fall, denn Basis war kein Gesetz, sondern ein Erlaß des Wirtschaftsministeriums somit eine verwaltungsinterne Anweisung.

Da auch in anderen Bundesländern die vom Bundesverfassungsgericht geforderte gesetzliche Grundlage fehlt, können sich Betroffene zumindest derzeit auf ein Beweisverwertungsverbot berufen.

(von Rechtsanwältin Kerstin Henkel)