Neue Verjährungsfristen ab 01.01.2010

Am 01.01.2010 tritt das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.09 (BGBl 2009 I 3142) in Kraft. Für den Bereich des Familienrechts ergeben sich folgende Änderungen.

1. § 197 I Nr. 2 BGB wird aufgehoben. Familien- und erbrechtliche Ansprüche unterliegen dann ebenfalls der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

2. § 1378 IV BGB wird aufgehoebn, es gelten für den Zugewinn die allgemeinen Vorschriften. Die Verjährungsfrist beträgt also weiterhin 3 Jahre, beginnt jedoch jetzt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von dem Anspruch erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 I BGB). Die Höchstdauer beträgt nun 10 Jahre (§ 199 IV BGB).

(von Marion Büttner)