Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.08.2009, Aktenzeichen: 2 BvR 941/08 die Verwendung von ortsfesten Videosystemen zur Verkehrsüberwachung ohne besondere gesetzliche Befugnis für verfassungswidrig erklärt. Es hat den konkreten Fall zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Hintergrund der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung ist eine Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung auf der BAB 19(Mecklenburg-Vorpommern). Hier wurden nicht nur Fahrzeugführer erfasst, die einen Verkehrsverstoß begangen hatten, sondern alle Fahrzeuge.Erst im Nachhinein wurde ausgewertet, wer gegen eine Tempobeschränkung oder eine Abstandsregelung verstoßen hatte. Dies verletzt das Recht auf informelle Selbstbestimmung, so das Bundesverfassungsgericht, denn ein solcher Eingriff in die Grundrechte bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Diese fehlt jedoch hier in konkreten Fall, denn Basis war kein Gesetz, sondern ein Erlaß des Wirtschaftsministeriums somit eine verwaltungsinterne Anweisung.
Da auch in anderen Bundesländern die vom Bundesverfassungsgericht geforderte gesetzliche Grundlage fehlt, können sich Betroffene zumindest derzeit auf ein Beweisverwertungsverbot berufen.
(von Rechtsanwältin Kerstin Henkel)