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Gemeinderatsmitglieder haben Auskunftsanspruch

Der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat mit dem am 14.11.2013 verkündeten Urteil den Oberbürgermeister der Stadt Suhl verpflichtet, die Anfrage eines Gemeindratsmitgliedes zu den Bezügen des Geschäftsführers eines Kommunalunternehmens zu beantworten.

Der Oberbürgermeister der Stadt Suhl und die Stadtratsfraktion „Aktiv für Suhl“ stritten darüber, ob und inwieweit den Stadtratsmitgliedern ein Auskunftsanspruch gegenüber der Gemeindeverwaltung zusteht. Gegenstand des nun entschiedenen Verfahrens war die Frage, ob der Oberbürgermeister die vom Kläger, einem Mitglied der Fraktion, gestellte Anfrage nach der jährlichen Vergütung des Geschäftsführers der Stadtwerke Suhl/Zella-Mehlis Netz GmbH beantworten muss. Dies hat das Oberverwaltungsgericht bejaht und damit ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen bestätigt.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senatsvorsitzende ausgeführt, dass ein Auskunftsanspruch in Thüringen zwar nicht ausdrücklich geregelt sei, aber unmittelbar aus dem freien Mandat des demokratisch gewählten Gemeinderatsmitglieds folge.

Dem Auskunftsanspruch können im Einzelfall zwar andere gesetzliche Bestimmungen oder schützenswert Interessen Dritter entgegen stehen. Das gelte aber nicht für die im vorliegenden Verfahren angeführten datenschutzrechtlichen Interessen des Geschäftsführers. Seine Interessen könnten in Abwägung des grundsätzlichen Auskunftsanspruchs eines Stadtratsmitgliedes dadurch gewahrt werden, dass der Oberbürgermeister dem Stadtrat die begehrte Auskunft in nicht öffentlicher Sitzung erteilt (Medieninformation Thüringer Oberverwaltungsgericht 16/2013).

Landgericht Berlin erklärt zahlreiche Klauseln in Google´s Datenschutz und Nutzungsbedingungen für unwirksam

Das LG Berlin hat 25 Klauseln in den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von Google für unwirksam erklärt. Dies hat der Verbraucherzentrale Bundesverband am 19.11.2013 mitgeteilt.

Die Klauseln seien zu unbestimmt formuliert gewesen oder hätten die Verbraucher unangemessen benachteiligt, so das Gericht in seinem Urteil vom 19.11.2013 (Aktenzeichen: 15 O 402/12). Google will gegen die Entscheidung Berufung einlegen.

Viele Datenschutzbestimmungen zu unbestimmt-wirksame Einwilligung nicht möglich:

13 der Klauseln betreffen den Datenschutz. Google habe sich in der Datenschutzerklärung u.a. das Recht vorbehalten „möglicherweisen“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Für Verbraucher sei unklar geblieben, wozu sie genau zustimmen sollten.

Zahlreiche Nutzungsbedingungen benachteiligen Verbraucher unangemessen:

Weiter hat das Gericht 12 Nutzungsbedingungen wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher für unwirksam erklärt. Als unzulässige Benachteiligung habe das LG u.a. gewertet, dass der Konzern sich das Recht vorbehalten habe, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen von einem Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen.

(von Beck-Online.Beck.de, Beck-Link 1029731)

Bauvertrag / „Schwarzarbeit“

In seinem Urteil vom 01.08.2013, Aktenzeichen VII ZR 6/13, hat sich der BGH mit „schwarz“ ausgeführten Pflasterarbeiten und deren Mängelbeseitigung befasst und im konkreten Fall Mängelansprüche des Bestellers verneint und führt dabei Folgendes aus.

„Das Schwarzarbeitsgesetz enthält in § 1 Abs. 1 Nr. 2 das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihrer sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

Dieses Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.