Landgericht Berlin erklärt zahlreiche Klauseln in Google´s Datenschutz und Nutzungsbedingungen für unwirksam

Das LG Berlin hat 25 Klauseln in den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von Google für unwirksam erklärt. Dies hat der Verbraucherzentrale Bundesverband am 19.11.2013 mitgeteilt.

Die Klauseln seien zu unbestimmt formuliert gewesen oder hätten die Verbraucher unangemessen benachteiligt, so das Gericht in seinem Urteil vom 19.11.2013 (Aktenzeichen: 15 O 402/12). Google will gegen die Entscheidung Berufung einlegen.

Viele Datenschutzbestimmungen zu unbestimmt-wirksame Einwilligung nicht möglich:

13 der Klauseln betreffen den Datenschutz. Google habe sich in der Datenschutzerklärung u.a. das Recht vorbehalten „möglicherweisen“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Für Verbraucher sei unklar geblieben, wozu sie genau zustimmen sollten.

Zahlreiche Nutzungsbedingungen benachteiligen Verbraucher unangemessen:

Weiter hat das Gericht 12 Nutzungsbedingungen wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher für unwirksam erklärt. Als unzulässige Benachteiligung habe das LG u.a. gewertet, dass der Konzern sich das Recht vorbehalten habe, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen von einem Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen.

(von Beck-Online.Beck.de, Beck-Link 1029731)