Der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat mit dem am 14.11.2013 verkündeten Urteil den Oberbürgermeister der Stadt Suhl verpflichtet, die Anfrage eines Gemeindratsmitgliedes zu den Bezügen des Geschäftsführers eines Kommunalunternehmens zu beantworten.
Der Oberbürgermeister der Stadt Suhl und die Stadtratsfraktion „Aktiv für Suhl“ stritten darüber, ob und inwieweit den Stadtratsmitgliedern ein Auskunftsanspruch gegenüber der Gemeindeverwaltung zusteht. Gegenstand des nun entschiedenen Verfahrens war die Frage, ob der Oberbürgermeister die vom Kläger, einem Mitglied der Fraktion, gestellte Anfrage nach der jährlichen Vergütung des Geschäftsführers der Stadtwerke Suhl/Zella-Mehlis Netz GmbH beantworten muss. Dies hat das Oberverwaltungsgericht bejaht und damit ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen bestätigt.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senatsvorsitzende ausgeführt, dass ein Auskunftsanspruch in Thüringen zwar nicht ausdrücklich geregelt sei, aber unmittelbar aus dem freien Mandat des demokratisch gewählten Gemeinderatsmitglieds folge.
Dem Auskunftsanspruch können im Einzelfall zwar andere gesetzliche Bestimmungen oder schützenswert Interessen Dritter entgegen stehen. Das gelte aber nicht für die im vorliegenden Verfahren angeführten datenschutzrechtlichen Interessen des Geschäftsführers. Seine Interessen könnten in Abwägung des grundsätzlichen Auskunftsanspruchs eines Stadtratsmitgliedes dadurch gewahrt werden, dass der Oberbürgermeister dem Stadtrat die begehrte Auskunft in nicht öffentlicher Sitzung erteilt (Medieninformation Thüringer Oberverwaltungsgericht 16/2013).