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Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Verbraucherrichtlinie

Das obige Gesetz ist bereits am 13.06.2014 in Kraft getreten. Nach der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz enthält es zahlreiche Verbesserungen:

– nicht nur bei Fernabsatzverträgen, sondern auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Unternehmer den Verbraucher ab heute im Vorfeld des Vertrages in klarer und verständlicher Weise informieren u.a. über wesentliche Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht.

– bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere beim Einkauf im Onlineshop sind Voreinstellungen für kostenpflichtige Zusatzleistungen künftig nicht mehr zulässig; der Verbraucher muss diese Zusatzleistungen nur dann bezahlen, wenn er sie selbst aktiv ausgewählt hat

– Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels wie beispielsweise die Zahlung mit Kreditkarte können nur noch erhoben werden, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich entstehen und wenn sie dem Verbraucher außerdem alternativ eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.

– überteuerte Service-Hotlines sind nicht mehr erlaubt. Für einen Anruf bei einer Kundenhotline, an die sich Verbraucherinnen und Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits bestehenden Vertrag wenden, darf kein über den Grundtarif für die Telefonverbindung an sich hinausgehendes Entgelt mehr verlangt werden.

– bei der Rücksendung von Waren ist der Händler nicht mehr verpflichtet die Kosten zu übernehmen, eine freiwillige Übernahme ist jedoch möglich (Vgl. Pressemitteilung des Bundeministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12.06.2014).

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Das obige Gesetz ist am 29.07.2014 in Kraft getreten. „Ziel der neuen Regelungen ist es, die Zahlungsmoral privater Unternehmen und öffentlicher Auftraggeber zu verbessern, um die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit – insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen – zu stärken. Zu diesem Zweck wird die Vertragsfreiheit der Parteien, Zahlungsfristen zu vereinbaren, eingeschränkt, der Verzugszinssatz erhöht und ein pauschalierter Schadenersatzeinspruch eingeführt.“ (Vgl. GWR 2014, 342).

Zahlungsfrist:

Gemäß § 271 a I 1 BGB n.F. ist die individualvertragliche Vereinbarung einer längeren Zahlungsfrist als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung bzw. dem späteren Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung nur noch dann wirksam, wenn die Parteien die längere Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart haben und diese für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Verzugszinsen:

Für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, ist der Verzugszins für Entgeltforderungen gemäß § 288 II BGB n.F. auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht worden.

Pauschalierter Schadenersatzanspruch:

Befindet sich der Schuldner mit einer Entgeltforderung in Verzug, so hat der Gläubigern Anspruch auf Erstattung der so genannten Beitreibungskosten. Neu ist, dass der Gläubiger nur einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 49,00 € hat (§ 288 V 1 BGB n.F.). Der Anspruch auf die Pauschale entsteht unabhängig davon, ob dem Gläubiger überhaupt ein Schaden entstanden ist und unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich ein Schaden eingetreten ist (Vgl. GWR 2014, 342 ff.).

Nochmals zum Mindestlohngesetz/Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

Nach § 14 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten des Arbeitgebers nach § 20 MiLoG die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

„Zur Erfüllung eines Prüfauftrages verfügt der Zoll über weitreichende Kontrollbefugnisse denen (Bußgeldbewerte) Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Betroffenen (§§ 3 ff. Schwarzarbeitsgesetz) korrespondieren.

Für das damit verbundene Auswahlermessen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Betretungsrecht:

…§ 15 MiLoG, § 3 I SchwarzarbG erlauben den Zollbeamten, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers zu betreten. Dies darf jedoch nur während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen geschehen und nur in Erfüllung des Prüfauftrages.

b) Feststellung der Identität

die Zollbeamten sind sodann berechtigt, die Personalien der bei der Außenprüfung angetroffenen Personen zu kontrollieren. Das können der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer aber auch vollkommen unbeteiligte Dritte sein, die sich zufällig auf dem Grundstück oder in den Geschäftsräumen des Angetroffenen aufhalten …

c) Befragungsrecht:

Sodann dürfen die Zollbeamten von den im Betrieb Tätigen Auskünfte hinsichtlich der Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG sowie der sonstigen Prüfaufträge nach § 2 SchwarzarbG einholen …

d) Einsichtsrecht in Unterlagen:

Eingesehen werden dürfen alle im Betrieb vorhandenen Unterlagen wenn anzunehmen ist, dass sich aus ihnen Erkenntnisse über die Einhaltung des Mindestlohnes ergeben oder wenn aus ihnen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können (§ 15 Nr. 1 MiLoG, § 3 I Nr. 2 SchwarzarbG).

In Betracht kommen außerdem Arbeitsvertrag bzw. dem Nachweis nach § 2 Nachweisgesetz die Entgeltabrechnung, … sowie Stundenzettel, Akkordzettel, Mietmaschinenlaufzeiten, Dokumente über zeitliche An- und Abwesenheiten, Abrechnungen über Unterkunft, Verpflegung usw.

Auch Unterlagen der Lohn- und Finanzbuchhaltung können durchsucht werden. … Das Einsichtsrecht erlaubt keine Durchsuchung im Sinne einer zielgerichteten Suche nach Sachen der Absicht, diese aufzufinden, sicherzustellen und für die Ermittlungen des Sachverhalts ggf. sogar zu beschlagnahmen.

Übermittlung von inDV-Anlagen gespeicherten Daten

Liegen die für die Prüfung erheblichen Daten … nicht in Papierform vor, sondern sind sie in Datenverarbeitungsanlagen gespeichert, hat der Arbeitgeber sie auszusondern und der FKS auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Das hat auf Kosten des Arbeitgebers zu geschehen. … (Vgl. NZA 2014, 929-beck online).

Nach § 17 MiLoG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer aufzuzeichnen.