Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Das obige Gesetz ist am 29.07.2014 in Kraft getreten. „Ziel der neuen Regelungen ist es, die Zahlungsmoral privater Unternehmen und öffentlicher Auftraggeber zu verbessern, um die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit – insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen – zu stärken. Zu diesem Zweck wird die Vertragsfreiheit der Parteien, Zahlungsfristen zu vereinbaren, eingeschränkt, der Verzugszinssatz erhöht und ein pauschalierter Schadenersatzeinspruch eingeführt.“ (Vgl. GWR 2014, 342).

Zahlungsfrist:

Gemäß § 271 a I 1 BGB n.F. ist die individualvertragliche Vereinbarung einer längeren Zahlungsfrist als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung bzw. dem späteren Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung nur noch dann wirksam, wenn die Parteien die längere Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart haben und diese für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Verzugszinsen:

Für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, ist der Verzugszins für Entgeltforderungen gemäß § 288 II BGB n.F. auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht worden.

Pauschalierter Schadenersatzanspruch:

Befindet sich der Schuldner mit einer Entgeltforderung in Verzug, so hat der Gläubigern Anspruch auf Erstattung der so genannten Beitreibungskosten. Neu ist, dass der Gläubiger nur einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 49,00 € hat (§ 288 V 1 BGB n.F.). Der Anspruch auf die Pauschale entsteht unabhängig davon, ob dem Gläubiger überhaupt ein Schaden entstanden ist und unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich ein Schaden eingetreten ist (Vgl. GWR 2014, 342 ff.).