Nochmals zum Mindestlohngesetz/Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

Nach § 14 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten des Arbeitgebers nach § 20 MiLoG die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

„Zur Erfüllung eines Prüfauftrages verfügt der Zoll über weitreichende Kontrollbefugnisse denen (Bußgeldbewerte) Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Betroffenen (§§ 3 ff. Schwarzarbeitsgesetz) korrespondieren.

Für das damit verbundene Auswahlermessen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Betretungsrecht:

…§ 15 MiLoG, § 3 I SchwarzarbG erlauben den Zollbeamten, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers zu betreten. Dies darf jedoch nur während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen geschehen und nur in Erfüllung des Prüfauftrages.

b) Feststellung der Identität

die Zollbeamten sind sodann berechtigt, die Personalien der bei der Außenprüfung angetroffenen Personen zu kontrollieren. Das können der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer aber auch vollkommen unbeteiligte Dritte sein, die sich zufällig auf dem Grundstück oder in den Geschäftsräumen des Angetroffenen aufhalten …

c) Befragungsrecht:

Sodann dürfen die Zollbeamten von den im Betrieb Tätigen Auskünfte hinsichtlich der Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG sowie der sonstigen Prüfaufträge nach § 2 SchwarzarbG einholen …

d) Einsichtsrecht in Unterlagen:

Eingesehen werden dürfen alle im Betrieb vorhandenen Unterlagen wenn anzunehmen ist, dass sich aus ihnen Erkenntnisse über die Einhaltung des Mindestlohnes ergeben oder wenn aus ihnen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können (§ 15 Nr. 1 MiLoG, § 3 I Nr. 2 SchwarzarbG).

In Betracht kommen außerdem Arbeitsvertrag bzw. dem Nachweis nach § 2 Nachweisgesetz die Entgeltabrechnung, … sowie Stundenzettel, Akkordzettel, Mietmaschinenlaufzeiten, Dokumente über zeitliche An- und Abwesenheiten, Abrechnungen über Unterkunft, Verpflegung usw.

Auch Unterlagen der Lohn- und Finanzbuchhaltung können durchsucht werden. … Das Einsichtsrecht erlaubt keine Durchsuchung im Sinne einer zielgerichteten Suche nach Sachen der Absicht, diese aufzufinden, sicherzustellen und für die Ermittlungen des Sachverhalts ggf. sogar zu beschlagnahmen.

Übermittlung von inDV-Anlagen gespeicherten Daten

Liegen die für die Prüfung erheblichen Daten … nicht in Papierform vor, sondern sind sie in Datenverarbeitungsanlagen gespeichert, hat der Arbeitgeber sie auszusondern und der FKS auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Das hat auf Kosten des Arbeitgebers zu geschehen. … (Vgl. NZA 2014, 929-beck online).

Nach § 17 MiLoG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer aufzuzeichnen.