Archiv der Kategorie: Allgemein

Der Schichtarbeiter hat Rechte auf Tagesdienst

„Kann ein Schichtarbeiter aus gesundheitlichen keine Nachtdienste leisten, so ist er deswegen nicht arbeitsunfähig. Vielmehr müsse der Arbeitgeber die Arbeit möglichst so organisieren, dass die Betroffenen nur tagsüber eingesetzt werde“, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt.

Geklagt hatte eine Krankenschwester, die seit 1983 im Schichtdienst an einem Krankenhaus in Potsdam arbeitet. Wegen einer Erkrankung musste sie zuletzt Medikamente nehmen, die sie schläfrig machen. Daher konnte sie keine Nachtdienste mehr schieben. Ihr Arbeitgeber erklärte sie deswegen als arbeitsunfähig. Er berief sich dabei auf Bestimmungen im Haustarifvertrag, wonach die Beschäftigten verpflichtet seien, Schichtarbeit auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen zu leisten. „Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank, noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden“, stellten dagegen die obersten deutschen Arbeitsrichter klar. Vielmehr können sie alle Tätigkeiten einer Krankenschwester ausüben – nur eben nicht nachts. Das Krankenhaus müsse daher bei der Schichteinteilung auf sie Rücksicht nehmen. Dies sei angesichts der Größe des Betriebs mit rund 2.000 Beschäftigten zumutbar“

(von Freies Wort vom 10.04.2014)

Verkehrssicherungspflichten bei Bäumen

Der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften (hier Straßengesetz des Landes Thüringen) verkehrssicherungspflichtige Körperschaft (hier: Gemeinde) bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen muss, wenn bei diesen – wie z.B. bei der Pappel oder auch bei anderen Weichhölzern- ein erhöhtes Risiko besteht, dass in gesamten Zustand Bäume abbrechen und Schäden verursacht werden können.

Geklagt hat ein Suhler gegen die Stadt Suhl auf Schadensersatz, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Von einer Pappel, die auf einem Grünstreifen neben den Parkplatz stand, war ein grünbelaubter Ast auf das Auto gefallen und hat dieses beschädigt.

Der Bundesgerichtshof hat eine Schadensersatzpflicht der Stadt verneint. Nach Ansicht des erkennenden Senates gibt es keine „absolute Sicherheit“. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdete Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende Baumteile abzuschneiden, gehören damit aber die Folgen eines natürlichen Astbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisko und es bedarf auch keiner sonstigen Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraumes unter Pappel oder der Aufstellung von Warnschildern. Dies würde, nach Auffassung des Senats, die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen“ (Urteil vom 06.03.2014, III ZR 352/13 – Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle).

(von Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle)

Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat in seiner ersten Entscheidung, zu der durch das Forderungssicherungsgesetz geänderten Fassung des § 648 a Abs. 1 BGB darüber entschieden, in welchem Umfang der Unternehmer zu einer Kündigung des Bauvertrages durch den Besteller für seine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung beanspruchen kann.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrages gemäß § 648 a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen kann, der Unternehmer kann jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern muss die ihm nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen (Urteil vom 06.03.2014 – Az. VII ZR 349/12 – Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle).

(von Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle)