Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat in seiner ersten Entscheidung, zu der durch das Forderungssicherungsgesetz geänderten Fassung des § 648 a Abs. 1 BGB darüber entschieden, in welchem Umfang der Unternehmer zu einer Kündigung des Bauvertrages durch den Besteller für seine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung beanspruchen kann.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrages gemäß § 648 a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen kann, der Unternehmer kann jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern muss die ihm nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen (Urteil vom 06.03.2014 – Az. VII ZR 349/12 – Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle).

(von Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle)