Der Schichtarbeiter hat Rechte auf Tagesdienst

„Kann ein Schichtarbeiter aus gesundheitlichen keine Nachtdienste leisten, so ist er deswegen nicht arbeitsunfähig. Vielmehr müsse der Arbeitgeber die Arbeit möglichst so organisieren, dass die Betroffenen nur tagsüber eingesetzt werde“, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt.

Geklagt hatte eine Krankenschwester, die seit 1983 im Schichtdienst an einem Krankenhaus in Potsdam arbeitet. Wegen einer Erkrankung musste sie zuletzt Medikamente nehmen, die sie schläfrig machen. Daher konnte sie keine Nachtdienste mehr schieben. Ihr Arbeitgeber erklärte sie deswegen als arbeitsunfähig. Er berief sich dabei auf Bestimmungen im Haustarifvertrag, wonach die Beschäftigten verpflichtet seien, Schichtarbeit auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen zu leisten. „Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank, noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden“, stellten dagegen die obersten deutschen Arbeitsrichter klar. Vielmehr können sie alle Tätigkeiten einer Krankenschwester ausüben – nur eben nicht nachts. Das Krankenhaus müsse daher bei der Schichteinteilung auf sie Rücksicht nehmen. Dies sei angesichts der Größe des Betriebs mit rund 2.000 Beschäftigten zumutbar“

(von Freies Wort vom 10.04.2014)