Der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften (hier Straßengesetz des Landes Thüringen) verkehrssicherungspflichtige Körperschaft (hier: Gemeinde) bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen muss, wenn bei diesen – wie z.B. bei der Pappel oder auch bei anderen Weichhölzern- ein erhöhtes Risiko besteht, dass in gesamten Zustand Bäume abbrechen und Schäden verursacht werden können.
Geklagt hat ein Suhler gegen die Stadt Suhl auf Schadensersatz, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Von einer Pappel, die auf einem Grünstreifen neben den Parkplatz stand, war ein grünbelaubter Ast auf das Auto gefallen und hat dieses beschädigt.
Der Bundesgerichtshof hat eine Schadensersatzpflicht der Stadt verneint. Nach Ansicht des erkennenden Senates gibt es keine „absolute Sicherheit“. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdete Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende Baumteile abzuschneiden, gehören damit aber die Folgen eines natürlichen Astbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisko und es bedarf auch keiner sonstigen Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraumes unter Pappel oder der Aufstellung von Warnschildern. Dies würde, nach Auffassung des Senats, die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen“ (Urteil vom 06.03.2014, III ZR 352/13 – Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle).
(von Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle)