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Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurück gibt.

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zur Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Mißbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen verloren ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlte es hier (Urteil vom 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13 – Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle).

(von Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle)

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben sog. „Abo-Fallen“ im Internet

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat den Angeklagten, unter Freisprechung i.ü. wegen versuchten Betruges, zu einer Freiheitsstrafen von 2 Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass 4 Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, u.a. einen sog. Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite, war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Bestätigung der Schaltfläche „Route berechnen“ führte nach eine am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluß eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von € 59,95 eine 3-monatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte, in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung, erst nach vorherigem „Scollen“ wahrgenommen werden.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerung; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der „Schufa“ gedroht wurde.

Die eingelegte Revision hat der zweite Strafsenat verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite, die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei und dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen (Urteil vom 05.03.2014, Az. 2 STR 616/12 – Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle).

(von Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle)

Streit un­ter Schü­lern – 1.000,00 Eu­ro Schmer­zens­geld für ei­ne bil­li­gend in Kauf ge­nom­me­ne Au­gen­ver­let­zung

Der BGH hat am 08.01.2014 un­ter Az: I ZR 169/12 ent­schie­den, dass der In­ha­ber ei­nes In­ter­ne­tan­schlus­ses für das Ver­hal­ten ei­nes voll­jäh­ri­gen Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen nicht haf­tet, wenn er kei­ne An­halts­punk­te da­für hat­te, dass die­ser den In­ter­ne­tan­schluss für il­le­ga­les Fi­les­ha­ring miss­braucht.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerinnen sind 4 führende deutsche Tonträgerhersteller, der Beklagte ist Inhaber eines Inter-netzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn. Die Kläge-rinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie ausschließlich ur-heberrechtliche Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfüg-bar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserkläung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu be-zahlen. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Erstattung auf Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 Euro in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdatein über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegen-über der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung des Inhabers des Internetanschlusses hier verneint.
Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berück-sichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.

Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigen-verantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einen volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss hinterlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Be-fürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzun-gen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(von BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 5/2014 vom 08.01.2014)