Das Landgericht Frankfurt a.M. hat den Angeklagten, unter Freisprechung i.ü. wegen versuchten Betruges, zu einer Freiheitsstrafen von 2 Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass 4 Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, u.a. einen sog. Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite, war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Bestätigung der Schaltfläche „Route berechnen“ führte nach eine am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluß eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von € 59,95 eine 3-monatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte, in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung, erst nach vorherigem „Scollen“ wahrgenommen werden.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerung; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der „Schufa“ gedroht wurde.
Die eingelegte Revision hat der zweite Strafsenat verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite, die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei und dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen (Urteil vom 05.03.2014, Az. 2 STR 616/12 – Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle).
(von Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle)