Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurück gibt.
Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zur Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Mißbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen verloren ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlte es hier (Urteil vom 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13 – Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle).
(von Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle)