Archiv der Kategorie: Allgemein

Mit Anwaltsempfehlung verbundenes Schadensfreiheitssystem einer Rechtsschutzversicherung verletzt nicht freie Anwaltswahl

Die durch §§ 127, 129 VVG, 3 Abs. 3 BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl steht finanziellen Anreizen eines Rechtsschutzversicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenzen des unzulässigen psychischen Drucks dann nicht überschritten wird.

Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.12.2013 entschieden (Aktenzeichen IV ZR 215/12).

Sachverhalt:

Die klagende Rechtsanwaltskammer verlangt von der Beklagten Rechtsschutzversicherung die Verwendung von bestimmten in den allgemeinen Bedingungen für deren Rechtsschutzversicherung zu unterlassen, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung betreffen. Das Landgericht hat die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen, da die Versicherungsbedingungen der Beklagten das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl nicht verletzten. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Beklagte dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen zu unterlassen.

Der BGH hat das Urteil des OLG auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Recht auf freie Anwaltswahl im Zuge der Umsetzung der Rechtsschutzversicherungsrichtlinien im VVG verankert wurden und in § 127 VVG deshalb richtlinienkonform auszulegen sei, nach der maßgeblichen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes schließe die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreizsysteme des Versicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung aus, welchen Anwalt er mandatiert. Die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl werde erst überschrittten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt. Das sei bei den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen nicht der Fall (Beck-Online.beck.de, Beck Link 1029979).

Gemeinderatsmitglieder haben Auskunftsanspruch

Der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat mit dem am 14.11.2013 verkündeten Urteil den Oberbürgermeister der Stadt Suhl verpflichtet, die Anfrage eines Gemeindratsmitgliedes zu den Bezügen des Geschäftsführers eines Kommunalunternehmens zu beantworten.

Der Oberbürgermeister der Stadt Suhl und die Stadtratsfraktion „Aktiv für Suhl“ stritten darüber, ob und inwieweit den Stadtratsmitgliedern ein Auskunftsanspruch gegenüber der Gemeindeverwaltung zusteht. Gegenstand des nun entschiedenen Verfahrens war die Frage, ob der Oberbürgermeister die vom Kläger, einem Mitglied der Fraktion, gestellte Anfrage nach der jährlichen Vergütung des Geschäftsführers der Stadtwerke Suhl/Zella-Mehlis Netz GmbH beantworten muss. Dies hat das Oberverwaltungsgericht bejaht und damit ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen bestätigt.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senatsvorsitzende ausgeführt, dass ein Auskunftsanspruch in Thüringen zwar nicht ausdrücklich geregelt sei, aber unmittelbar aus dem freien Mandat des demokratisch gewählten Gemeinderatsmitglieds folge.

Dem Auskunftsanspruch können im Einzelfall zwar andere gesetzliche Bestimmungen oder schützenswert Interessen Dritter entgegen stehen. Das gelte aber nicht für die im vorliegenden Verfahren angeführten datenschutzrechtlichen Interessen des Geschäftsführers. Seine Interessen könnten in Abwägung des grundsätzlichen Auskunftsanspruchs eines Stadtratsmitgliedes dadurch gewahrt werden, dass der Oberbürgermeister dem Stadtrat die begehrte Auskunft in nicht öffentlicher Sitzung erteilt (Medieninformation Thüringer Oberverwaltungsgericht 16/2013).

Landgericht Berlin erklärt zahlreiche Klauseln in Google´s Datenschutz und Nutzungsbedingungen für unwirksam

Das LG Berlin hat 25 Klauseln in den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen von Google für unwirksam erklärt. Dies hat der Verbraucherzentrale Bundesverband am 19.11.2013 mitgeteilt.

Die Klauseln seien zu unbestimmt formuliert gewesen oder hätten die Verbraucher unangemessen benachteiligt, so das Gericht in seinem Urteil vom 19.11.2013 (Aktenzeichen: 15 O 402/12). Google will gegen die Entscheidung Berufung einlegen.

Viele Datenschutzbestimmungen zu unbestimmt-wirksame Einwilligung nicht möglich:

13 der Klauseln betreffen den Datenschutz. Google habe sich in der Datenschutzerklärung u.a. das Recht vorbehalten „möglicherweisen“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Für Verbraucher sei unklar geblieben, wozu sie genau zustimmen sollten.

Zahlreiche Nutzungsbedingungen benachteiligen Verbraucher unangemessen:

Weiter hat das Gericht 12 Nutzungsbedingungen wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher für unwirksam erklärt. Als unzulässige Benachteiligung habe das LG u.a. gewertet, dass der Konzern sich das Recht vorbehalten habe, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen von einem Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen.

(von Beck-Online.Beck.de, Beck-Link 1029731)