Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf die energetische Sanierung. Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen kann in den ersten drei Monaten der Baumaßnahmen keine Mietminderung erfolgen.
Wie bisher können bis zu 11 % der Modernisierungskosten die Jahresmiete umgelegt werden. Grundsätzlich besteht eine Duldungspflicht geplanter Modernisierungen. Bei Vorliegen von Härte-gründen, die Alter oder Krankheit sein können, findet eine Interessenabwägung zwischen Mieter- und Vermieterinteressen statt.
Die Mietrechtsreform betrifft darüber hinaus Änderungen bei Kündigung, Eigenbedarf und Räu-mung, über die wir Sie bei Bedarf gerne informieren.
(von Kerstin Henkel)