In zwei Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof im Mai 2014 mit der Problematik von Bearbeitungsentgelten bzw. Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten befasst und diese für unzulässig erklärt (Vgl. Urteil vom 13.05.2014, Aktenzeichen XI ZR 405/12, XI ZR 170/13).
Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen die Banken anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen.
Die Kreditinstitute hatten in ihren Verträgen jeweils ein „Bearbeitungsentgelt“ ausgewiesen. Diese Klauseln sind nach Auffassung des BGH Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es handelte sich um formularmäßig verwendete Nebenabreden (Vgl. Pressemitteilung BGH Nummer 80/2014 vom 13.05.2014).
Aufgrund der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren können Rückforderungen geltend gemacht werden für Kreditverträge die ab dem Jahre 2011 abgeschlossen wurden.