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Neue Ar­beits­ge­richts­struk­tur seit 01. Ja­nuar 2014

Wie das Thü­rin­ger Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um mit­teilt, wur­de mit dem Thü­rin­ger Haus­halts­be­gleit­ge­setz 2012 ei­ne neue Ar­beits­ge­richts­struk­tur aus 4 Ar­beits­ge­rich­ten ge­schaf­fen. Die Be­zir­ke der Ar­beits­ge­rich­te wur­den an die Pla­nungs­re­gio­nen an­ge­gli­chen.

Zur Umsetzung dieser neuen Struktur wurden die Arbeitsgerichte in Eisenach und Jena zum 01. Januar 2014 aufgehoben. Dies führt zu folgenden Änderungen bei der Zuständigkeit:

Der Wartburgkreis und die kreisfreie Stadt Eisenach werden dem Arbeitsgericht Suhl
zugeordnet (bisher Arbeitsgericht Eisenach).
Der Landkreis Gotha wird dem Arbeitsgericht Erfurt zugeordnet (bisher Arbeitsgericht
Eisenach).
Der Ilmkreis wird dem Arbeitsgericht Erfurt zugeordnet (bisher Arbeitsgericht Suhl).
Die kreisfreie Stadt Jena, der Saale-Holzlandkreis und der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
werden dem Arbeitsgericht Gera zugeordnet (bisher Arbeitsgericht Jena).

Am Standort Eisenach des Arbeitsgerichts Suhl wurde ein Gerichtstag eingerichtet, um arbeitsge-richtliche Verfahren auch künftig bürgernah verhandeln zu können. Darüber hinaus gibt es bereits einen Gerichtstag des Arbeitsgerichts Suhl in Sonneberg.

(von vgl. Pressemitteilung des Justizministerium vom 17.01.2014, www.thueringen.de)

Höchstdauer von Leiharbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem am 10.12.2013, Aktenzeichen 9 AZR 51/13, weder eine Höchstdauer von Leiharbeit festgelegt, noch die Festanstellung von Zeitarbeitern bei Langfristeinsätzen erzwungen.

Sachverhalt:

Die Beklagte zu 1), deren alleiniger Gesellschafter ein Landkreis ist, betreibt Krankenhäuser, die Beklagte zu 2) 100 %-ige Tochter der Beklagten zu 1), hat eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie stellte 2008 den Kläger als IT-Sachbearbeiter ein. Dieser wurde als Leiharbeitnehmer ausschließlich in Einrichtungen der Beklagten zu 1) eingesetzt. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1) ein Arbeitsverhältnis besteht. Er hat gemeint, er sei dieser nicht nur vorübergehend überlassen worden mit der Folge, dass zwischen der Beklagten zu 1) und ihm ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Das BArbG hat entschieden, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (Pressemitteilung BAG Nr. 73/13).

„In ihrem Koalitionsvertrag haben sich Union und SPD auf eine stärke Regulierung der Leiharbeit geeinigt. Demnach solle die Überlassung von Arbeitnehmern an eine Leiharbeitsfirma auf 18 Monate begrenzt werden. Nach 9 Monaten soll es zudem eine gleiche Bezahlung für Leiharbeiter und Stammbelegschaft geben.“ (Freies Wort vom 11.12.2013)

Mit Anwaltsempfehlung verbundenes Schadensfreiheitssystem einer Rechtsschutzversicherung verletzt nicht freie Anwaltswahl

Die durch §§ 127, 129 VVG, 3 Abs. 3 BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl steht finanziellen Anreizen eines Rechtsschutzversicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenzen des unzulässigen psychischen Drucks dann nicht überschritten wird.

Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.12.2013 entschieden (Aktenzeichen IV ZR 215/12).

Sachverhalt:

Die klagende Rechtsanwaltskammer verlangt von der Beklagten Rechtsschutzversicherung die Verwendung von bestimmten in den allgemeinen Bedingungen für deren Rechtsschutzversicherung zu unterlassen, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung betreffen. Das Landgericht hat die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen, da die Versicherungsbedingungen der Beklagten das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl nicht verletzten. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Beklagte dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen zu unterlassen.

Der BGH hat das Urteil des OLG auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Recht auf freie Anwaltswahl im Zuge der Umsetzung der Rechtsschutzversicherungsrichtlinien im VVG verankert wurden und in § 127 VVG deshalb richtlinienkonform auszulegen sei, nach der maßgeblichen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes schließe die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreizsysteme des Versicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung aus, welchen Anwalt er mandatiert. Die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl werde erst überschrittten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt. Das sei bei den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen nicht der Fall (Beck-Online.beck.de, Beck Link 1029979).