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Verkehrssicherungspflichten bei Bäumen

Der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften (hier Straßengesetz des Landes Thüringen) verkehrssicherungspflichtige Körperschaft (hier: Gemeinde) bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen muss, wenn bei diesen – wie z.B. bei der Pappel oder auch bei anderen Weichhölzern- ein erhöhtes Risiko besteht, dass in gesamten Zustand Bäume abbrechen und Schäden verursacht werden können.

Geklagt hat ein Suhler gegen die Stadt Suhl auf Schadensersatz, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Von einer Pappel, die auf einem Grünstreifen neben den Parkplatz stand, war ein grünbelaubter Ast auf das Auto gefallen und hat dieses beschädigt.

Der Bundesgerichtshof hat eine Schadensersatzpflicht der Stadt verneint. Nach Ansicht des erkennenden Senates gibt es keine „absolute Sicherheit“. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdete Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende Baumteile abzuschneiden, gehören damit aber die Folgen eines natürlichen Astbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisko und es bedarf auch keiner sonstigen Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraumes unter Pappel oder der Aufstellung von Warnschildern. Dies würde, nach Auffassung des Senats, die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen“ (Urteil vom 06.03.2014, III ZR 352/13 – Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle).

(von Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle)

Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat in seiner ersten Entscheidung, zu der durch das Forderungssicherungsgesetz geänderten Fassung des § 648 a Abs. 1 BGB darüber entschieden, in welchem Umfang der Unternehmer zu einer Kündigung des Bauvertrages durch den Besteller für seine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung beanspruchen kann.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unternehmer auch nach einer Kündigung des Bauvertrages gemäß § 648 a Abs. 1 BGB noch eine Sicherheit für die noch nicht bezahlte Vergütung verlangen kann, der Unternehmer kann jedoch keine Sicherheit mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern, sondern muss die ihm nach Kündigung regelmäßig geringere Vergütung schlüssig berechnen (Urteil vom 06.03.2014 – Az. VII ZR 349/12 – Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle).

(von Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle)

Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurück gibt.

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zur Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Mißbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen verloren ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlte es hier (Urteil vom 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13 – Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle).

(von Bundesgerichtshof – Mitteilung der Pressestelle)